1. Allgemeines
1.1. Für alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen von Computersysteme, Software & Vertrieb Graziola, im folgenden CSV genannt, gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Kunden verpflichten CSV nicht, auch wenn CSV ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Verkaufsbedingungen der CSV gelten auch dann, wenn CSV in Kenntnis entgegenstehender Verkaufsbedingungen oder sonstiger abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
1.2. Bis zu einer gegenteiligen Vereinbarung gelten diese Bedingungen für den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr.
2.
Angebot und Vertragsabschluß
2.1. Die Angebote von CSV erfolgen stets freibleibend. CSV ist nur dann verpflichtet, eine schriftliche Auftragsbestätigung zu erteilen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Durch Auslieferung wird ein Auftrag in jedem Fall verbindlich. Übermittlungsfehler bei telefonischen Anfragen und Bestellungen gehen zu Lasten des Kunden.
2.2. Die Zusendung einer Preisliste von CSV ist nicht als Angebot anzusehen.
2.3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sämtlichen technischen Ausarbeitungen behält sich CSV alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen weder vervielfältigt noch Dritten zur Kenntnis gebracht werden.
2.4. Handelsübliche Qualitäts-, Mengen-, Gewichts- oder sonstige Abweichungen muss der Kunde hinnehmen. Das gilt auch dann, wenn er bei seiner Bestellung auf Muster oder Prospekt, Zeichnungen oder Abbildungen Bezug nimmt, wenn diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
3.
Lieferungen
3.1. Alle Sendungen reisen auf Rechnung und Gefahr des Kunden und werden auf dessen Wunsch auf seine Kosten versichert.
3.2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Für Liefertermine oder Lieferfristen ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, sind Termine und Fristen verbindlich. Im übrigen steht die Verpflichtung zur Einhaltung von Lieferfristen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung.
3.3. Wird CSV trotz Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes von einem Vorlieferanten nicht oder nicht rechtzeitig beliefert, ohne dass den Vorlieferanten ein Recht hierzu zusteht, ist CSV zum Rücktritt von dem Vertrag mit dem Kunden berechtigt. Dies gilt auch für einzelne Gegenstände aus einer einheitlichen Bestellung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass eine Teillieferung für Ihn ohne Interesse ist.
3.4. Von CSV nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen (auch bei Lieferanten und Vorlieferanten) und sonstige Fälle höherer Gewalt befreien CSV für die Dauer ihres Vorliegens von der Erfüllung der vertraglich übernommenen Lieferpflicht. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer und unverschuldeter Umstände verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird CSV die von ihr zu erbringende Lieferung durch diese Ereignisse unmöglich, ist CSV berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn es handelt sich um eine reine Leistungserschwerung, die für CSV zumutbar ist. Verlängert sich die Lieferfrist oder wird CSV von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Abnehmer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
3.5. Bei Verzug kann der Kunde nach dem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware bis zum Fristablauf nicht versandbereit gemeldet ist. Die Frist wird erst durch Eingang der schriftlichen Nachfristsetzung des Kunden in Lauf gesetzt.
3.6. Ein für den Fall des Leistungsverzugs der CSV oder der von CSV zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung dem Kunden zustehender Anspruch auf Schadenersatz wegen Verzugsschadens oder wegen Nichterfüllung, der wahlweise zum Rücktrittsrecht geltend zu machen ist, wird nur bei durch leichte Fahrlässigkeit von CSV verursachten Schäden gewährt, wobei die Beschränkung für vertragstypische Schäden auf 10% der Vertragssumme erfolgt. Die Haftung für vertragtuntypische Schäden wird ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch bei grobem Verschulden eines Erfüllungsgehilfen. Die gesetzliche Haftung wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der CSV, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten bleibt hiervon unberührt. Soweit die Haftung für CSV
ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
4.
Preise
4.1. Sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, verstehen sich alle Preisangaben netto ohne Verpackung und Transport zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise verstehen sich außerdem in Deutscher Mark und sind freibleibend.
5.
Zahlung
5.1. Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, netto ohne jeden Abzug bei Lieferung nach Rechnungsdatum bar oder durch UPS-Verrechnungsscheck zahlbar.
5.2. Keine Zahlungen in diesem Sinne sind Wechsel, sonstige Zahlungsversprechen oder Forderungsabtretungen, bevor nicht Zahlung selbst erfolgt. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt unter dem üblichen Vorbehalt des Zahlungseingangs und der Diskontierungsmöglichkeit bei den Bankverbindungen von CSV. Vordatierte Schecks werden nicht in Zahlung genommen. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder CSV bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet, so hat CSV das Recht, Vorauszahlungen und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie die
Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen. Dieses Recht steht CSV auch dann zu, wenn der Kunde trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.
5.3. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn CSV ausdrücklich zugestimmt hat, wenn Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung seines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenrecht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5.4. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % (mindestens aber 8 %) über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
6.
Versandgefahr, Übergang der Gefahr und Verzug
6.1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungs- und Anfuhrkosten oder Ausstellung übernommen haben. Dies gilt auch, wenn die Versendung der Ware innerhalb des gleichen Ortes erfolgt oder wenn wir die Ware mit eigenen Fahrzeugen versenden. In diesen Fällen geht die Gefahr auf den Käufer beim Verladen der Ware über.
6.2. Wird der Versand ohne Verschulden der CSV verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
7.
Einfacher, verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt
7.1. CSV behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Dies gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte vom Kunden bezeichnete Waren gezahlt wird, da das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für CSV’s Saldoforderung dient. Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
7.2. Nimmt CSV einen Liefergegenstand zurück, so liegt darin kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, CSV hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter wird der Kunde CSV unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
7.3. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt CSV jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich USt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung seiner Forderung ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. CSV wird die - davon unberührte - Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, nicht ausüben, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Auf Verlangen wird der Kunde CSV alle Auskünfte geben und alle Unterlagen aushändigen, die CSV zum Geltendmachen der Rechte gegenüber den Abnehmern des Kunden benötigt.
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7.4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für CSV vorgenommen, ohne dass hieraus der CSV Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die Kaufsache mit anderen, CSV nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt CSV das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
7.5. Wird die Kaufsache mit anderen, CSV nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt CSV das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde CSV anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für CSV.
7.6. CSV verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
7.7. Die Ermächtigung des Kunden zur Veräußerung der Vorbehaltsware sowie zu deren Verarbeitung, Umbildung, Vermischung und Vermengung ferner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhalt der Zahlungsbedingungen, bei unberechtigten Verfügungen, sowie auch dann, wenn gegen den Kunden ein Insolvenzrechtsverfahren beantragt ist. In diesem Fall ist CSV berechtigt, die Vorbehaltsware sofort in Besitz zu nehmen.
7.8. Die Gefahr des Untergangs, der Abnutzung oder Beschädigung während der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts trägt der Kunde.
8.
Mängelgewährleistung
8.1. Offene Transportschäden (Verpackung beschädigt) müssen vom UPS-Auslieferer sofort schriftlich bestätigt werden bzw. der Spedition innerhalb von 24 Stunden schriftlich gemeldet werden, verdeckte Transportschäden (Inhalt beschädigt) binnen einer Woche. Die Ware muss bis zur Besichtigung durch die Spedition vollständig, wie bei Erhalt, unbenutzt bleiben. Wird die Ware zurückgeschickt, erlischt der Versicherungsanspruch.
8.2. Offensichtliche Mängel der gelieferten Ware oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung - bei verdeckten Mängeln spätestens innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Entdeckung - schriftlich zu rügen. Dasselbe gilt bei Mehr- oder Minderlieferungen sowie Lieferungen von anderen als den geschuldeten Sachen. Erfüllt der Kunde die ihm obliegende Untersuchungs- und/ oder Rügepflicht nicht oder nicht rechtzeitig, so sind sämtliche Ansprüche aus der mangelhaften Lieferung bzw. Mehr- oder Minderlieferung ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Arglist der CSV vor. Ebenso verliert der Kunde das Recht, die Abnahme wegen dieser nicht oder nicht rechtzeitig gerügter Mängel zu verweigern.
8.3. Hat der Kunde oder ein Dritter eigenmächtige Nachbesserungsarbeiten vorgenommen, ist die Haftung der CSV insoweit ausgeschlossen, als diese Nachbesserungsarbeiten zu weiteren Schäden geführt haben.
8.4. CSV hat das Recht, beanstandete Ware insgesamt zweimal nachzubessern oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung auch beim zweiten Mal fehl, kann der Kunde den Vertrag rückgängig machen (Wandlung) oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen. Dasselbe gilt, wenn CSV zur Nachbesserung oder mangelfreien Ersatzlieferung nicht in der Lage ist. Durch Ausbesserung oder Nachbesserung wird die Gewährleistungspflicht um die Dauer dieser Arbeiten verlängert.
8.5. CSV nimmt die Nachbesserung am Erfüllungsort vor. Für CSV-Rechner besteht die Möglichkeit, durch gesonderte Vereinbarung einen Vor-Ort-Service am jeweiligen Aufstellungsort gegen entsprechende Gebühr zu vereinbaren. 8.6. Stellt sich heraus, dass die vom Kunden zur Nachbesserung eingesandte Sache mangelfrei ist, kann CSV dem Kunde die Aufwendungen in Rechnung stellen, die ihr zur Überprüfung der Mangelhaftigkeit der Sache erwachsen sind.
8.7. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Lieferungen ab dem 18.4.1992 12 Monate für CSV assemblierte Rechner (unter Ausschluss des Monitors und sonstigem Zubehör); für andere Komponenten 6 Monate. Sie beginnt mit dem Gefahrenübergang, spätestens mit Anlieferung der Ware. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung/Produkthaftpflicht geltend gemacht werden.
8.8. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Austauschteile, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
8.9. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen haftet CSV vorbehaltlich der Regelung in 8.1 und 8.2 im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand.
8.10. Zur Vornahme aller von CSV nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde CSV die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls ist CSV von der Mängelhaftung befreit. Rücksendungen werden nur mit Beilegung aller mitgelieferten Teile entgegengenommen.
9.
Haftung
9.1. Soweit in diesen AGB nicht anders bestimmt, haftet CSV in vollem Umfang nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grobem Verschulden oder auf dem groben Verschulden seiner Angestellten beruhen.
9.2. Für Schäden, die durch das grobe Verschulden seiner einfachen Erfüllungsgehilfen verursacht sind, haftet CSV im vertragstypischen Schadensumfang.
9.3. Für eigene einfache Fahrlässigkeit oder die einfache Fahrlässigkeit leitender Angestellter haftet der Verkäufer ebenfalls nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
9.4. Weitergehende Ansprüche des Kunden als in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen vorgesehen, vor allem für Folgeschäden und entgangenen Gewinn, sind, soweit sie nicht auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruhen und die Zusicherung gerade den Schutz des Kunden vor solchen Schäden bezwecken sollte, ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt auch, soweit Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung, für Verschulden bei Vertragsschluss oder außervertraglichen Haftungstatbeständen, wie z.B. unerlaubter Handlung, hergeleitet werden. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der CSV oder seiner leitenden Angestellten sowie für die Fälle, in denen die Folgeschäden und der entgangene Gewinn zum vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
gehören. Soweit CSV durchsetzbare Ansprüche gegen Dritte hat, wird CSV von der Haftung durch Abtretung dieser Ansprüche an den Kunden frei.
9.5. Der Haftungsausschluss 9.4 gilt ferner nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Außerdem gilt er nicht für anfängliches Unvermögen oder zu vertretende Unmöglichkeit und für Verzugsschäden (dazu siehe 3.6).
10.
Export
10.1 Die gelieferten Waren unterliegen deutschen und amerikanischen Ausfuhrkontrollen und Embargobestimmungen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Wiederausfuhr aus der BRD nur mit Zustimmung des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft in Eschborn/Taunus und des Office of Export control in Washington möglich ist. Der Kunde hat diesen Hinweis an seinen Kunden weiterzugeben und damit, soweit es in seiner Macht steht, die Einhaltung der Bestimmung bis zum Endverbraucher zu gewährleisten.
11.
Geltendes Recht und Gerichtsstand
11.1. Erfüllungsort ist der Gerichtsstand von CSV.
11.2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des Einheitlichen UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.
11.3. Soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder er in der BRD keinen Allgemeinen Gerichtsstand hat, sind die Zivilgerichte in Bühl örtlich und international zuständig.
12. Änderungen
12.1 Jede Änderung dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bedarf zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch CSV. Maßgebend für CSV’s Lieferung sind ausschließlich diese AGB. Werden sie durch schriftliche Vereinbarungen teilweise abgeändert, so bleiben sie im übrigen gültig.
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